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   VGH Bayern, 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571   

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VGH Bayern, 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 (https://dejure.org/2002,61066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 (https://dejure.org/2002,61066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 26 ZB 00.2571 (https://dejure.org/2002,61066)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG München, 29.11.2023 - M 9 K 20.1162

    Nachbarklage, Vorbescheid, Rücksichtnahmegebot, Grenzbebauung, Zubauen von

    Fenster in einer Grenzwand müssen nicht in jedem Fall erhalten bleiben, sondern es ist vielmehr auch mit ihrem Verlust zu rechnen, wenn beidseitig in etwa deckungsgleich an die Grenze angebaut werden darf und wird (BayVGH B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn 14; B.v. 31.10.2002 - 26 ZB 01.1218 - juris Rn. 18).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als die grenznahe Bebauung des Gebäudes des Klägers in seiner Tiefe deutlich über die des geplanten Vorhabens des Beigeladenen zu 1. hinausgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 14; B.v. 15.12.1975 - 185 I 75 - BayVBl. 1976, 147).

    Diese regelhafte Interessengewichtung ist jedoch offen für Sonderfälle, in denen ein besonderer Vertrauensschutz des Nachbarn begründet ist oder bodenrechtlich absolut unhaltbare Zustände durch den fensterverbauenden Grenzanbau ausgelöst würden (BayVGH B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält in ähnlich gelagerten Fällen notwendige Umbaumaßnahmen aufgrund eines Grenzanbaus des Nachbarn bei genehmigten und damit bestandsgeschützten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen für den Eigentümer für zumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 16), da es grundsätzlich die Sache des Bauherrn ist, sein Gebäude so anzulegen bzw. zu gestalten, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück erhalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.1970 - 16 I 70 - BayVBl. 1970, 366).

  • VG Würzburg, 24.01.2023 - W 4 K 22.170

    Anspruch auf beantragte Baugenehmigung für Grenzanbau an Wohnhaus, Einfügen

    Wer aber selbst mit einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung sein Grundstück intensiv baulich nutzt und nicht unter Wahrung gesetzlicher Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung und Belüftung und Besonnung seines Bauwerks sorgt, kann im Regelfall aus Billigkeitsgründen nicht auch noch die Einhaltung von Grenzabständen durch ein Gebäude des Nachbarn verlangen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 14; U.v. 24.4.1970 - 16 I 70 - BayVBl. 1970, 366; B.v. 19.4.1994 - 2 CS 94.755 - BayVBl. 1995, 22/23).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als die grenznahe Bebauung des Wohnhauses der Beigeladenen in seiner Tiefe deutlich über die des geplanten Vorhabens des Klägers hinausgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 14; B.v. 15.12.1975 - 185 I 75 - BayVBl. 1976, 147).

    Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen notwendige Umbaumaßnahmen aufgrund eines Grenzanbaus des Nachbarn selbst bei genehmigten und damit bestandsgeschützten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen für den Eigentümer für zumutbar hält (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 16 a.E.), da es grundsätzlich die Sache des Bauherrn ist, sein Gebäude grundsätzlich so anzulegen bzw. zu gestalten, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück erhalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.1970 - 16 I 70 - BayVBl. 1970, 366).

    Mangels Baugenehmigung und damit mangels (ausreichend) schutzwürdiger Rechtsposition ist es den Beigeladenen darüber hinaus nach Abwägung der in Streit stehenden Interessen zuzumuten (vgl. hierzu nochmals vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris Rn. 16 a.E), in den drei betroffenen Schlafzimmern für ausreichend Belichtung zu sorgen, was jedenfalls im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durch eine entsprechende Fensterversetzung oder -vergrößerung ohne allzu großen Aufwand möglich sein sollte.

  • VG Freiburg, 15.06.2016 - 4 K 1480/16

    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Fensterverschluss in der einzigen

    Würden notwendige Fenster in diesem Sinne durch einen Grenzbau zugebaut, ist das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten, weil die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995, NVwZ-RR 1995, 3110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, VBlBW 2003, 235; Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Bs 3/00 -, juris ).
  • VG München, 24.06.2013 - M 8 K 12.2640

    Grenzanbau an eine mit Küchenfenstern versehene Grenzwand auf dem

    Fenster in einer Grenzwand müssen nicht in jedem Fall erhalten bleiben, sondern es ist vielmehr auch mit ihrem Verlust zu rechnen, wenn beidseitig in etwa deckungsgleich an die Grenze angebaut wird (BayVGH vom 22.10.2002 Az.: 26 ZB 00.2571 - juris, m.w.N.).

    Diese regelhafte Interessengewichtung ist jedoch offen für Sonderfälle, in denen ein besonderer Vertrauensschutz des Nachbarn begründet ist oder bodenrechtlich absolut unhaltbare Zustände durch den fensterverbauenden Grenzanbau ausgelöst würden (BayVGH vom 22.10.2002 a.a.O., m.w.N.).

  • VG Würzburg, 10.04.2014 - W 5 S 15.230

    Nachbarrechtsbehelf; Baugenehmigungen; Sanierung; Gaststätte; Gebot der

    Vielmehr ist auch mit ihrem Verlust zu rechnen, wenn beidseitig in etwa deckungsgleich an die Grenze angebaut wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris m.w.N.).

    Dabei ist diese regelhafte Interessengewichtung offen für Sonderfälle, in denen ein besonderer Vertrauensschutz des Nachbarn begründet ist oder bodenrechtlich absolut unhaltbare Zustände durch den fensterverbauenden Grenzanbau ausgelöst würden (BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris m.w.N.).

  • VG Ansbach, 05.12.2019 - AN 3 K 18.01687

    Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen - Grenzbebauung

    Diese regelhafte Interessengewichtung ist jedoch offen für Sonderfälle, in denen ein besonderer Vertrauensschutz des Nachbarn begründet ist oder bodenrechtlich absolut unhaltbare Zustände durch den fensterverbauenden Grenzanbau ausgelöst würden (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - juris).
  • VG Saarlouis, 14.06.2007 - 5 L 718/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte

    Zu der § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 (Saarland) vergleichbaren Rechtslage in Bayern hat der Bayerische VGH im Beschluss vom 22.10.2002 - 26 ZB 00.2571 - (bei juris) ausgeführt, dass Fenster in einer Grenzwand nicht in jedem Fall erhalten bleiben müssen, sondern vielmehr auch mit ihrem Verlust zu rechnen ist, wenn beidseitig in etwa deckungsgleich an die Grenze angebaut wird.
  • VG Ansbach, 27.08.2008 - AN 9 K 08.00767

    Abstandsflächen; Einwand unzulässiger Rechtsausübung; Rücksichtnahmegebot im

    Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist zudem immer dann ausgeschlossen, wenn durch den neuerlichen Grenzanbau bodenrechtlich absolut unhaltbare Zustände ausgelöst würden (vgl. BayVGH vom 22.10.2002, Az. 26 ZB 00.2571 - juris m.w.N.).
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